Rechtstracker.at

Art. 2 § 12

Fassungen
01.04.2026 bis 31.12.2035 — BGBl. I Nr. 11/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 12 heute01.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 11/2026 · aufgehoben
Art. 2 § 1201.04.202631.12.2035 § → § BGBl. I Nr. 11/2026 · aufgehoben
Art. 2 § 1225.03.202631.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 11/2026
Art. 2 § 1224.06.200624.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 87/2006
Art. 2 § 1211.08.200123.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 108/2001
Art. 2 § 1201.01.199710.08.2001 BGBl. Nr. 789/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2026BGBl. I Nr. 11/2026

Außerkrafttretensdatum

31.12.2035

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Vorsorgemaßnahmen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den Paragraphen 3 bis 5 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, führen können, zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Störungen
    1. Ziffer eins
      in bezug auf diese Waren Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung gemacht worden sind, benützen und verarbeiten und
    2. Ziffer 2
      bestimmte Adressaten des im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personenkreises auffordern, bezüglich dieser Waren Meldungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, zu erstatten.
  2. Absatz 2,Wird die Erstattung der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. Paragraph 11, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für die im Paragraph 2, genannten Waren aufgrund der Empfehlungen des Bundeslenkungsausschusses zu Zwecken der Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und Erhaltung der Ernährungssouveränität unter Berücksichtigung der bestehenden EU-rechtlichen und nationalen Regelungen Vorsorgemaßnahmen, die zur Erreichung der Ziele geeignet sind, treffen.
  4. Absatz 4,Unbeschadet einer Empfehlung des Bundeslenkungsausschusses nach Absatz 3, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu Zwecken der Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge, Erhaltung der Ernährungssouveränität und der Absicherung der Möglichkeit, die Bevölkerung im Krisenfall mit Lebensmitteln und Trinkwasser zu versorgen, Vorsorgemaßnahmen, wie insbesondere eine strategische öffentliche Vorratshaltung oder eine Verpflichtung privater Marktteilnehmer zu Vorratshaltung von Waren gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, treffen. Eine Verpflichtung zur Vorratshaltung hat sich am Bedarf an Lagerkapazitäten, dem Vorhandensein dieser Kapazitäten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich und an den dabei anfallenden Kosten zu orientieren.
  5. Absatz 5,Nähere Bestimmungen zu den zu lagernden Waren, zur Auslagerung, zur Berechnung der Entschädigung und zu den Kontrollregelungen sind sowohl bei einer öffentlichen Vorratshaltung als auch bei einer Verpflichtung privater Marktteilnehmer zur Vorratshaltung durch Verordnung festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass nur für Güter, die über den bisherigen Regellagerbestand hinausgehen, eine Entschädigung gewährt wird. Paragraph 10, Absatz 2, ist hinsichtlich der Entschädigung sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann zu Zwecken der Ermittlung des Regellagerbestands im Rahmen der Vorbereitung einer öffentlichen Vorratshaltung oder einer Verpflichtung privater Marktteilnehmer zur Vorratshaltung bestimmte Adressaten des im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personenkreises zu Meldungen über den Lagerbestand eines bestimmten Zeitraums auffordern oder erforderlichenfalls durch Verordnung verpflichten.
  7. Absatz 7,Verordnungen gemäß Absatz 4 und 5 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung einer Vorsorgemaßnahme nach Absatz 4 und 5 zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung und Erhaltung der Ernährungssouveränität organisatorische, technische und strukturelle Vorbereitungsmaßnahmen treffen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 91/1965, Klimaschutz

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR40276748